Neuigkeiten-BS

Förderrichtlinie für Programm „Ausbildungsplätze sichern!“ liegt vor

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

die erste Förderrichtlinie zu vier von fünf Maßnahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ wird am 31. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, den Text erhalten Sie hier in einer Vorabfassung (Anlage).

Für das Programm stehen 500 Mio. € zur Verfügung, 150 Mio. € im Jahr 2020 und 350 Mio. € im Jahr 2021. Das Programm tritt zum 1. August 2020 in Kraft. Antragstellungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), die das Programm verwaltet, sind damit ab August möglich. Die Bundesagentur für Arbeit wird voraussichtlich am Montag, 4. August die Antragsdokumente online zur Verfügung stellen, außerdem wird sie gemeinsam mit den zuständigen Ressorts BMBF und BMAS entwickelte FAQ’s (Fragen und Antworten) zu dem Programm veröffentlichen. Sobald diese vorliegen, werden wir informieren.

Die Förderung nach der neuen Richtlinie umfasst vier Förderbereiche. Angesichts der Corona-Krise sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützt werden mit

1. einer „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre (2.1) in Höhe von 2.000 € für jede neu begonnene Berufsausbildung 

2. einer „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren (2.2) in Höhe von 3.000 € für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung

3. einem „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung (2.3) in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto)

4. einer Übernahmeprämie (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens) (2.4) in Höhe von 3.000 €

Es gelten folgende Fristen:

▪ Die beiden Ausbildungsprämien können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle, der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Die Frist für die Antragstellung zu den Maßnahmen 1 und 2 endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden, sie reicht also weit ins Jahr 2021 hinein. Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1, 2 und 4 erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit.

 ▪ Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.

 ▪ Die Übernahmeprämie kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.

DEHOGA-Bewertung: 
Die Forderung der Arbeitgeber, die Schwelle der Betriebsgröße bei den Förderkriterien höher anzusetzen, ist von der Politik leider nicht aufgegriffen worden. Ebenso wenig gibt es bisher Anzeichen, dass der Sondersituation der von Corona besonders betroffenen Branchen in der Ausbildung spezifisch Rechnung getragen würde. Das sind aus Sicht des DEHOGA gravierende Kritikpunkte am neuen Förderprogramm. Wir müssen daher weiter davon ausgehen, dass die Ausbildungsleistung der Hotellerie und Gastronomie im Ausbildungsjahr 2020/21 erheblich zurückgeht. Dies wird nach unserer Einschätzung mittel- und langfristig nachteilige Auswirkungen auf die Fachkräftesituation in der Branche und damit auf die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit haben. Wir sehen die Politik hier weiter in der Pflicht.

Dennoch bewerten wir die geplanten Ausbildungsprämien als wichtige und richtige Anerkennung der Ausbildungsleistung gerade der kleineren Unternehmen in der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Situation. Mit der Ausdehnung des zunächst nur bis zum 1. Januar begrenzten Zeitraums um 6 Wochen bis zum 15. Februar 2021 wurde eine der Forderungen der Arbeitgeber zum Programm erfüllt. Wir haben in den letzten Wochen von vielen gastgewerblichen Ausbildungsbetrieben gehört, dass sich angesichts der Krise der Ausbildungsbeginn tendenziell nach hinten verschieben wird. Dieser besonderen Lage wird dadurch Rechnung getragen.

Eine deutliche finanzielle Entlastung für Ausbildungsbetriebe, die immer noch in größerem Umfang in Kurzarbeit sind, ist auch der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Auch im Falle eines erneuten Lockdown bei einer „zweiten Welle“ oder bei regionalen Hotspots wird dadurch das Kostenrisiko für Ausbildungsbetriebe erheblich geringer. 

Wir hoffen, dass die finanziellen Ausbildungshilfen der Bundesregierung den förderberechtigten Ausbildungsbetrieben des Gastgewerbes die Entscheidung für Ausbildung leichter macht. Wir appellieren an alle Ausbildungsbetriebe des Gastgewerbes, im Rahmen des betriebswirtschaftlich Vernünftigen die Einstellung von neuen Auszubildenden oder die Übernahme von Insolvenz-Azubis wohlwollend zu prüfen.

Auch diesen schwierigen Zeiten sollte der Blick für die langfristige Aufgabe der Unternehmen, für mit eigener Ausbildung für die benötigten Fachkräfte vorzusorgen, nicht verloren gehen.

Es grüßt Sie herzlich

Dirk Ellinger
Geschäftsführer des
DEHOGA Thüringen Verbands

 

 

 

 

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Katrin Gregor

Schulleitung

Katrin Gregor

Raum 2. Etage | Raum 206

Telefon 0361 42074-21

Kontakt

Vita


Susanne Ludwig

Schulsekretariat

Susanne Ludwig

Raum 2. Etage | Raum 207

Telefon 0361 42074-21

Kontakt