Freistellungen von Berufsschülern
Grundsätzlich darf im Rahmen der Berufsschulzeit keine Freistellung erfolgen. In der Jahresplanung kann in dieser Zeit weder der Urlaub der Auszubildenden noch eine Freistellung aus anderen Gründen möglich sein. Mit Blick auf § 7 (5) ThürBSO sind lediglich die dort genannten Gründe, und dies nur im absoluten Ausnahmefall, anzuerkennen, um eine Freistellung zu gewähren.
Es erfolgt nur noch eine Genehmigung von Anträgen mit einschlägigen Begründungen (kein betrieblicher Grund), wie Freistellung wegen Weiterbildung, ausbildungsrelevanten Veranstaltungen oder Terminen während der Ausbildungszeit gemäß Manteltarifvertrag.
Aus dem schriftlichen Antrag des Ausbildungsbetriebes an den Klassenleiter (bis einen Tag) oder die Schulleiterin (bei mehr als einen Tag), muss grundsätzlich die Unabwendbarkeit der Freistellung ersichtlich sein.
Alle vorhersehbaren betrieblichen Ereignisse (z. B. Saison- und Terminarbeiten) können in der Regel kein Grund für eine Freistellung sein. Der Antrag muss schriftlich und rechtzeitig vor Eintritt des Ereignisses bei der Schule eingereicht werden.
Vorgehensweise Antragstellung:
- Einreichung Antrag rechtzeitig/im Vorfeld (mind. 1 Woche vorher)
- Einreichung Antrag schriftlich (per E-Mail, Fax, Post)
- Einreichung Antrag mit Begründung für Freistellung (aus dem Antrag muss grundsätzlich
die Unabwendbarkeit der Freistellung ersichtlich sein)
- Nur in Ausnahmefällen (nicht bei Urlaub …)
- Gesamtdauer der Freistellungen darf 5 Unterrichtstage innerhalb eines Schuljahres nicht überschreiten
Dienstkleidung für Auszubildende
Der Grundsatz einer einheitlichen, und vor allem unter dem Aspekt der Hygiene zu betrachtenden, Dienstkleidung für Auszubildende in der praktischen Ausbildung (HOU und ÜE) wird seit dem 01.03.2020 im DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM umgesetzt.
Jeder Auszubildende erhält zu Beginn der Ausbildung, in der 1. Berufsschulwoche, Kleidung für die fachpraktische Ausbildung. Diese ist zwingend während des handlungsorientierten Unterrichts und der Überbetrieblichen Ergänzungsseminare, welche in der Praxis realisiert werden, zu tragen und vom Auszubildenden in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Während des Handlungsorientierten Unterrichts und der Überbetrieblichen Ergänzungsseminare, welche in der Praxis realisiert werden, ist eine Dienstkleidung, wie nachfolgend dargestellt, zu tragen:
Köche/Fachkraft Küche
• Kochjacke – weiß
• Lange Hose – Koch-Hose oder Jeans (ohne Flicken oder Löcher)
• Latzschürze
• Arbeitsschutzschuhe und Socken
Die Dienstkleidung, bestehend aus zwei Kochjacken und zwei Koch-Hosen, wird zum Vorteilspreis in Höhe von 50,00 € zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können auch Arbeitsschutzschuhe und Latzschürzen zum Einkaufspreis erworben werden.
Fachleute für Restaurants- & Veranstaltungsgastronomie/Fachkraft für Gastronomie/ Hotelfachleute
• T-Shirts einheitlich, wie ausgegeben
• Schürzen, einheitlich wie ausgegeben
• Lange Hose – Koch-Hose oder Jeans (ohne Flicken oder Löcher)
• Arbeitsschutzschuhe und Socken
Die vorbenannte Berufsschul-Dienstkleidung, bestehend aus zwei T-Shirts und zwei Latzschürzen, wird zum Vorteilspreis in Höhe von 50,00 € zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können auch Arbeitsschutzschuhe und Koch-Hosen zum Einkaufspreis erworben werden.
Wenn Auszubildende die vorgeschriebene Dienstkleidung für den Handlungsorientierten Unterricht oder die Überbetrieblichen Ergänzungsseminare (Praxis) nicht tragen, kann eine Teilnahme am Unterricht oder Überbetrieblichen Ergänzungsseminar (Praxis) nicht erfolgen. Dies wird als nicht erbrachte Leistung gewertet und die Unterrichtszeit als unentschuldigt geführt.
Unterrichts- und Pausenzeiten
Nachfolgende Unterrichts- und Pausenzeiten gelten im DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM ab dem 01.03.2020:
Unterrichtsstunden | 1. Durchgang (theoretischer Unterricht) | 2. Durchgang (fachpraktischer Unterricht) |
1. Std. | 08.00 – 08.45 | 08.00 – 08.45 |
2. Std. | 08.45 – 09.30 | 08.45 – 09.30 |
Frühstückspause | 09.30 – 10.00 | 09.30 – 10.00 |
3. Std. | 10.00 - 10.45 | 10.00 - 10.45 |
4. Std. | 10.45 – 11.30 | 10.45 – 11.30 |
Mittagspause | 11.30 – 12.15 |
|
5. Std. | 12.15 – 13.00 | 11.30 – 12.15 |
Mittagspause |
| 12.15 – 13.00 |
6. Std. | 13.00 – 13.45 | 13.00 – 13.45 |
7. Std. | 13.55 – 14.40 | 13.55 – 14.40 |
8. Std. | 14.40 – 15.25 | 14.40 – 15.25 |
9. Std. | 15.30 - 16.15 | 15.30 – 16.15 |
10. Std. | 16.15 – 17.00 | 16.15 – 17.00 |
Die Pausenregelung ergibt sich aus der Regelung der Unterrichtszeiten. Mithin ist eine Frühstücks- und eine Mittagspause entsprechend vorgesehen.
Deutsch-Sprachunterricht
Die Teilnahme am Deutsch-Sprachkurs ist für alle ausländischen Auszubildenden verpflichtend. Für alle ausländische Auszubildenden erfolgt eine Prüfung ihrer Deutsch-Sprachkenntnisse. Der Deutsch-Sprachkurs wird berufsbezogen durchgeführt, um den ausländischen Auszubildenden eine aktive
Teilnahme am allgemeinbildenden sowie dem fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht zu ermöglichen. Des Weiteren dient der Deutsch-Sprachkurs dazu, die Auszubildenden auf den bevorstehenden Prüfungsprozess vorzubereiten.
Der Deutsch-Sprachkurs wird in die Berufsschulwochen integriert.
Fehlzeitendokumentation
Die Anwesenheits- und Fehlzeiten werden dem Ausbildungsbetrieb entsprechend übermittelt. Datenschutzrechtliche Aspekte werden hierbei seitens der Geschäftsführung nicht gesehen, da der Auszubildende mit dem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag hat, indem die Rechte und Pflichten entsprechend geregelt sind.
Der Ausbildungsbetrieb hat die Verpflichtung, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule freizustellen. Der Auszubildende hat die Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht. Bei Nichtteilnahme an schulischen Veranstaltungen, überbetrieblichen Ergänzungsseminaren oder ggf. am Sprachunterricht hat der Ausbildungsbetrieb das Recht, die Ausbildungsvergütung, entsprechend für nicht erbrachte Ausbildungszeit (= Arbeitszeit), zu kürzen.
Seitens der Schule kann auch die Nichterbringung einer Leistung entsprechend bewertet werden.
Die Auszubildenden werden für die Berufsschule und die überbetrieblichen Ergänzungsseminare von der betrieblichen Ausbildung freigestellt. Sie erhalten auch für diese Zeit ihre Ausbildungsvergütung. Bei Nichtteilnahme an Unterrichtsveranstaltungen, sofern eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorliegt, ist dies ein unentschuldigtes Fehlen. Aufgrund der Einführung eines digitalen Klassenbuches, zum Start in das SJ 2025/2026, wird es den Ausbildungsbetrieben ermöglicht, über einen entsprechenden Zugang, sich selbst über die Fehlzeiten/Anwesenheit seiner Auszubildenden zu informieren.
Kosten für den Ausbildungsbetrieb
Für den fachpraktischen Unterricht sowie die Überbetrieblichen Ergänzungslehrgänge zahlt das ausbildende Unternehmen an das DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM gGmbH pro Auszubildenden und Ausbildungshalbjahr für Verbrauchsmaterialien, Wareneinsatz und Ähnliches einen Betrag in Höhe von 120,00 € (zzgl. MwSt.). Die Materialkosten können sich jährlich, im Rahmen der allgemeinen Preiserhöhung, herausgegeben durch das Statistische Bundesamt, mithin veröffentlicht in dem sogenannten Verbraucherpreisindex (VPI), erhöhen.
Bei Übernahme der Mittagsversorgung werden ab Januar 2025 4,40 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer, d.h. 5,24 € brutto berechnet.
Kosten im Zusammenhang mit den Prüfungen
Für die Auszubildenden aus dem IHK-Bezirk Erfurt und dem IHK-Bezirk Südthüringen, die Schüler der Berufsschule des DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUMS sind, sollen die Prüfungen (in der Fachpraxis) im KOMPETENZZENTRUM stattfinden. Die Prüfungsgebühren werden zwischen den Ausbildungsbetrieben und den zuständigen Industrie- und Handelskammern abgerechnet. Die für die Prüfungen anfallenden Material- und Sachkosten werden direkt von der DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM gGmbH, wie nachfolgend dargestellt, mit dem Ausbildungsbetrieb abgerechnet.
| Zwischen-prüfung | GAP Teil I | Abschluss-prüfung | GAP Teil II | ||
Fachkraft | ReVa | Koch | Fachkraft | ReVa | Koch | |
Verbrauchsmaterial / Warenkosten / Fixkosten pro Teilnehmer jeweils zuzüglich Umsatzsteuer | 60,00€ | 60,00€ | 70,00€ | 81,00€ | 92,00€ | 114,00€ |
Die Materialkosten können sich jährlich, im Rahmen der allgemeinen Preiserhöhung, herausgegeben durch das Statistische Bundesamt, mithin veröffentlicht in dem sogenannten Verbraucherpreisindex (VPI), erhöhen.
Dazu werden mit den Schulbeitragsrechnungen zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres die Kosten für die GAP Teil I/Zwischenprüfungen in Rechnung gestellt und fällig. Die Kosten für die GAP Teil II/ Abschlussprüfungen werden zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres, mit den Schulbeitragsrechnungen, in Rechnung gestellt und fällig.