2022-04-26-Ausbildungszeit

Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit

In der Vergangenheit wurde mehrfach die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden kann. Aufgrund von Unstimmigkeiten und auch damit verbundenen nicht korrekten Darstellungen möchten wir nachfolgend dies klarstellen.

Grundsätzlich regelt eine Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit der § 8 BBiG:

Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer

(1)          Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

(2)          In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.

(3)          …

Insofern benötigt es für die Verkürzung der Ausbildungszeit einen Antrag vom Auszubildenden und vom Ausbildungsbetrieb und im Fall der Verlängerung der Ausbildungszeit einen Antrag des Auszubildenden, wenn das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht wird.

Dies kann beispielsweise auch ein Nichtvorliegen der Sprachkenntnisse in Deutsch sein. Wir müssen dabei insgesamt darauf hinwirken, dass die Auszubildenden spätestens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres die B2-Prüfung Deutsch erfolgreich absolviert haben.

Grundsätzlich ergaben sich in der Vergangenheit dann vielfach Fragen, wenn der Ausbildungsbeginn zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb, nicht zum Beginn des Ausbildungsjahres (nach den Sommerferien), vereinbart wurde. Dies ergab sich in der Vergangenheit insbesondere bei ausländischen Auszubildenden, da die Visaerteilung meist nicht zu Beginn des Ausbildungsjahres, sondern zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte. Gerade während der Corona-Pandemie hatten sich diese Fälle gehäuft.

Grundsätzlich kann ein Ausbildungsverhältnis zu jedem Zeitpunkt begründet werden. Dabei gilt jedoch zu beachten das die Prüfungszuordnung bei der praktischen Prüfung in die Winter- oder Sommerprüfung erfolgt.

Aus diesem Grund hatten wir im DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM im Sommer und im Winter (Februar) mit dem Start der Berufsschule begonnen, damit eine Parallelität gegeben war und ist.

Allerdings ist neben der IHK Abschlussprüfung, jedenfalls gegenwärtig im Freistaat Thüringen, auch eine Abschlussprüfung der Berufsschule vorgesehen und muss realisiert werden, da ansonsten der Auszubildende kein Abschlusszeugnis der Berufsschule erhalten kann. Dies jedoch ist aber die Voraussetzung um eine weiterführende Schule, beispielsweise die Hotelfachschule, zu besuchen.

Die schulische Abschlussprüfung war bislang immer im März, sodass Auszubildende die in der Abschlussprüfung Winter waren, ihre Ausbildung, insofern die Abschlussprüfung bestanden wurde, beendet hatten.

Zukünftig, mit der Umsetzung der Neuordnung der Ausbildungsberufe im Gastgewerbe ab dem 01.08.2022, wird für die dann beginnenden Auszubildenden eine gestreckte Abschlussprüfung realisiert (mehr unter: https://www.dehoga-ausbildung.de/), in der die Ergebnisse der ehemaligen Zwischenprüfung (neu: Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1) mit einfließen.

Insofern müssen wir die Planung und Umsetzung zukünftig auch darauf ausrichten.

Zukünftig werden wir im DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM den Anmeldeschluss für das 1. Ausbildungsjahr bis zum 30.09. (Sommerprüfung) und 10.01. (Winterprüfung) setzen.